Gesetzliche Krankenversicherung

Im deutschen Sozialversicherungssystem ist die gesetzliche Krankenversicherung ebenso wie die Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein fester Bestandteil. Sie ist zudem ein Teil des Gesundheitssystems in Deutschland.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat das Anliegen, die Gesundheit zu verbessern, wiederherzustellen und zu erhalten jedes einzelnen Versicherungsnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Werden bei Erkrankung des Versicherten Behandlungen erforderlich, werden diese von der Krankenkasse in vollem Umfang oder teilweise übernommen. Dies gilt auch für Behandlungen bei Mutterschaft, nach einem Unfall, für verordnete Arzneimittel und Hilfs- und Heilmittel.
Die in Anspruch genommenen Leistungen müssen allerdings wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend sein, dürfen jedoch nicht das Maß des Notwendigen überschreiten.

Um diese in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen wieder auszugleichen, erhebt die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge von den Versicherten. Die Beitragssätze sind staatlich vorgegeben, so dass jeder Versicherte unabhängig ob gesund oder chronisch krank und unabhängig vom Alter, gleichermaßen in die Krankenkasse einzahlt.

Werden Leistungen in Anspruch genommen, ist der Versicherte verpflichtet eine Zuzahlung zu leisten. Diese dient als Ansporn für eine gesunde Lebensweise des Versicherten aber auch damit die Beiträge eingegrenzt werden. Der Eigenanteil des Versicherten beträgt für Arzneimittel 10% und pro Quartal sind 10 Euro Praxisgebühr vom Versicherten zu entrichten. Individuelle Gesundheitsleistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen, diese Kosten stellt die Kasse dem Patienten in Rechnung.

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) ist ein unabhängiger Ärztedienst, der für die gesetzliche Krankenkasse medizinische Fachentscheidungen beurteilt.

Die Mitglieder sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, vorausgesetzt das jährliche Jahreseinkommen überstiegt nicht die Versicherungspflichtgrenze. Trifft dies zu, wird der Versicherte freiwillig versichert.
Sind Personen nicht pflichtversichert, können diese sich in einer privaten Krankenversicherung versichern.

Abgelegt unter Vorsorgeversicherung von admin

0 Kommentare 23.04.2010

Einen Kommentar schreiben